Satzung der „Bürgerinitiative Altstadt Rheda e.V.“

 

Gründungstag: 24.04.1979

Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück: Nr. 304

 

Geändert am 21.11.2007, Neufassung

Geändert am 19.11.2008, Neufassung § 9 Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgerinitiative Altstadt Rheda e.V.

Gemeinschaftlich vertretungsberechtigt: Ulla Fallner und Michael Haaß-Vogt

Großer Wall 37a | 33378 Rheda-Wiedenbrück

Tel. Ulla Fallner: 05242-400716 | Tel. Michael Haaß-Vogt: 05242-405739

| Mail: altstadt.rheda@gmx.de

St-Nr. 347 591 217 44

 

 

Bankverbindung: Kreissparkasse Wiedenbrück | Konto-Nr. 20 15 063 BLZ 478 535 20


 

Satzung der „Bürgerinitiative Altstadt Rheda e.V.“

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative Altstadt Rheda e.V.“ und hat seinen Sitz in Rheda-Wiedenbrück. Gründungstag ist der 24.04.1979. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück unter der Nummer 304 eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und die Förderung der Altstadt in Rheda. Zu seinen Aufgaben gehört die Erhaltung des historischen Kulturgutes, Bildung, Heimatpflege und Pflege des alten Brauchtums.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolg nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und religiös neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

                                                        

Mitgliedschaft

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Personen unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.

Mit dem Datum der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Durch Beitritt in den Verein wird die gültige Satzung anerkannt.

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist dieses schriftlich mit Begründung dem Antragsteller mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist jeder Zeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der gezahlte Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Entscheid kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig und wird durch den Kassierer abgebucht.

Verwaltung des Vereins

 

§ 5 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, berufen.

 

 

§ 6 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, soweit sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen, geregelt.

 

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit Angaben der Tagesordnung einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

o   Entlastung des Vorstandes

o   Ernennung eines Wahlleiters (wenn benötigt)

o   Wahl des Vorstandes

o   Wahl der Kassenprüfer

o   Festsetzung von Beträgen und Umlagen

o   Satzungsänderungen

o   Auflösung des Vereins

Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt, wenn nichts anderes beschlossen wird, der 1. Vorsitzende.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn die Mehrheit der Versammlung verlangt eine geheime Abstimmung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich, soweit die gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung dem nicht entgegen stehen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.

Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Auf Wunsch ist jedem Mitglied Einblick in das Protokoll zu gewährleisten. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)      der Vorstand beschließt

b)      ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.   

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

o   1. Vorsitzender

o   2. Vorsitzender

o   Kassenwart

o   Schriftführer

o   Bis zu fünf Beisitzer

 

„Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den 1. Und 2 Vorsitzenden sowie den Kassenwart nach § 26 BGB vertreten. Immer mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.“

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet das Amt eines Vorstandmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

a)      Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat der Vorstand Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach den Maßgaben der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

b)      Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einzahlung der Beiträge. Dieses wird durch eine ordentliche, kaufmännische Buchführung gewährleistet. Zur Erledigung dieser Arbeit bekommt der Kassenwart zu allen Konten Unterschriftsvollmacht. Er hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zur Verlesung kommt.  

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins, insbesondere die Protokolle in den Versammlungen und Sitzungen.

Die fünf Beisitzer haben die primäre Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den beiden Vorsitzenden, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Dabei stehen sie vorrangig dem Vorstand beratend zur Seite.

 

§ 11 Kassenprüfer

Der erste und zweite Kassenprüfer sind durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren zu wählen; Wiederwahl ist zulässig. Während dieser Zeit darf von den Rechnungsprüfern kein Amt im Vorstand bekleidet werden. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet das Amt des Kassenprüfers.

Die Aufgaben der Kassenprüfer bestehen in der Überwachung und Prüfung der Kasse und aller Vereinsgeschäfte. Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

Scheidet ein Mitglied als Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der verbliebene Kassenprüfer mit Rücksprache des Vorstandes für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine ausschließlich gemeinnützige Organisation zu, die unserer Intention nahe steht. Die Organisation erhält das Vermögen mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgehoben wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.